Der Ekiba Jugendbonus ist eine finanzielle Unterstützung für Projekte in der Kinder- und Jugendarbeit.
Förderung: Bis zu 20.000,00 Euro pro Antrag, mit einer Möglichkeit zur Aufstockung um bis zu 5.000,00 Euro für spezifische räumliche Voraussetzungen.
Antragstellung: Der vollständige Antrag muss bis spätestens 1. März oder 1. November eingereicht werden.
Zweckgebundenheit: Die Bonuszuweisung ist für das Projekt des Antrags zweckgebunden und kann in drei Jahresraten ausgezahlt werden.
Projekte: Maßnahmen wie Konfi-Camps und Konfiprojekte werden nicht gefördert.
Grundlage der Beratungen ist die Rechtsverordnung über die Zahlung von Bonuszuweisungen
(BonuszuweisungsRVO - BonusZRVO) vom 19. Februar 2020
Antragssteller muss eine Kirchengemeinde oder ein Kirchenbezirk sein
➢ Es kann höchstens ein Projekt gleichzeitig pro Kirchengemeinde oder Kirchenbezirk gefördert
werden.
➢ Bonuszuweisungen für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit können für dasselbe Projekt
zweimalig gewährt werden
➢ Förderfähige Projekte im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser
Rechtsverordnung sind mindestens angelegt auf drei Jahre und erfüllen eine der folgenden
➢Die Finanzierung von Personalstellen ist nicht förderfähig
Voraussetzungen:
Verfolgung innovativer Ansätze oder Neukonstituierung einer Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde, gemeindeübergreifende Organisation von mehreren Kirchengemeinden, die zukunftsfähige Perspektiven in der Zusammenarbeit der Gemeinden vermitteln Förderung einer zukunftsfähigen Verbindung von Kinder- und Jugendarbeit mit Elternarbeit
Antrag: Für die Beantragung ist das zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden.
Darstellung des Projektkonzeptes mit der zu Grunde liegenden Idee und den angestrebten Zielen, Darstellung der organisatorischen Verankerung und Vernetzung mit dem Kinder- und Jugendwerk, einfacher Finanzplan für die drei Jahre
➢ Maßnahmen im Rahmen der Konfirmandenarbeit, insbesondere Konfi-Camps, Konfitage und Konfiprojekte werden nicht gefördert!
Fristen: Der vollständige Antrag auf Zuteilung einer Bonuszuweisung muss bis spätestens 1. März oder 1. November über den Dienstweg eingereicht werden
Entsprechende Beschlüsse der Gremien sind Voraussetzung für die Antragsstellung